§1 Geltungsbereich
a) Die von uns getätigten Bestellungen erfolgen ausschließlich zu unseren Einkaufsbedingungen und sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gültig, auch wenn diese nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden oder abweichenden Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten werden im Voraus widersprochen, es sei denn wir erkennen diese schriftlich an. Die vorbehaltlose Annahme der Ware gilt nicht als Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten.
b) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zur Ausführung des Vertrages getroffen werden sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Bestellungen sind für uns nur bindend, wenn wir diese schriftlich bestätigen.
c) Angebote sind schriftlich und kostenlos abzugeben.
d) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
§2 Angebot und -unterlagen
a) Der Lieferant ist verpflichtet unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen durch Unterschrift und Rücksendung der Bestätigung in Textform anzunehmen, andernfalls sind wir nicht mehr an diese gebunden.
b) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden und unterliegen der Geheimhaltung. Daher finden die ergänzenden Regelungen von § 9 Anwendung. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung unserer Bestellung zu verwenden und sind nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an uns zurückzugeben.
§3 Preis- und Zahlungsbedingungen
a) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und umfasst die Lieferung "frei Haus" einschließlich der Verpackung, sollte keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen vorliegen. Die Rückgabe der Verpackung erfolgt nur durch eine besondere schriftliche Vereinbarung.
b) Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
c) Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese die folgenden Angaben entsprechend der Vorgaben unserer Bestellung enthalten: die Nummer und das Datum der Bestellung, das Datum der Lieferung sowie die genaue Menge und Angabe des Inhalts jeder Verpackungseinheit. Für alle wegen Nichteinhaltung der Verpflichtung, entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweisen kann, dass er diese nicht zu vertreten hat.
d) Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungseingang unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Abweichende Regelungen können schriftlich vereinbart werden.
e) Zahlungen erfolgen grundsätzlich ausschließlich per Banküberweisung, auf ein eigenes Konto des Lieferanten in dem Land, in dem seine Firma registriert ist oder in dem er seine Lieferungen und Leistungen erbringt.
f) Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte finden Anwendung.
§4 Lieferzeit
a) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
b) Für die Bemessung der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung ist die Bereitstellung der Lieferung in abnahmefähigem Zustand maßgebend.
c) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, sollten Umstände eintreten oder erkennbar werden, die darauf schließen lassen, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
d) Überschreitet der Lieferant den vereinbarten Liefertermin und befindet er sich in Verzug, so hat dieser eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15% des Gesamtauftragswertes pro angefangenem Kalendertag, höchstens jedoch 5% des Gesamtauftragswertes, zu zahlen. Die Zahlung der Vertragsstrafe schließt darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bei entsprechendem Nachweis nicht aus. Die Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schadenersatz angerechnet.
§5 Erfüllungsort, Gefahrübergang und Dokumente
a) Die Lieferung hat einschließlich Verpackung und Konservierung nach den Regelungen der DAP (Incoterms 2021) zu erfolgen. Abweichende Vereinbarungen können schriftlich erfolgen.
b) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.
c) Alle relevanten Begleitpapiere wie z.B. Versandpapiere, Lieferscheine, Rechnungen etc. sind mit zu senden. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Zuschriften unsere Bestellnummer anzugeben. Bei Unterlassung sind die Verzögerungen in der Bearbeitung von uns nicht zu vertreten.
d) Der Lieferant ist verpflichtet, die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten und uns unaufgefordert die Exportkontrollkennzeichnung der Liefergegenstände, insbesondere nach EU und US Recht, in schriftlicher Form spätestens mit der Lieferung mitzuteilen.
§6 Mängeluntersuchung und Gewährleistung
a) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge erfolgt rechtzeitig, sofern diese innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
b) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir behalten uns das Recht vor, nach unserem Ermessen vom Lieferanten entweder Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich bestehen.
c) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
d) Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.
§7 Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherung
a) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist dieser verpflichtet, uns insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als das die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis haftet.
b) In Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB an uns zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig erfolgten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
c) Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSiG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.
d) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten. Ein Anspruch auf weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§8 Schutzrechte
a) An allen dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und Dokumenten behalten wir uns das Geistige Eigentum vor. Diese dürfen ausschließlich für die Erfüllung des Auftrags verwendet werden.
b) Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
c) Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf das erste schriftliche Anfordern von den Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat.
d) Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten – Vereinbarungen, gleich welcher Art, zu treffen. Dies gilt insbesondere für einen Vergleich.
e) Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
f) Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§9 Eigentumsvorbehalt – Bereitstellung – Materialien
a) An den von uns bereitgestellten Materialien behalten wir uns das Eigentum vor und eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Gegenständen Dritter, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zwischen Wert unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
b) Bei erfolgter untrennbarer Vermischung der von uns bereitgestellten Materialien mit Gegenständen Dritter, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zwischen dem Wert der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, dass die Sachen des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so überträgt der Lieferant ein anteilsmäßiges Eigentum an uns. Die Verwahrung des Alleineigentums oder des Miteigentums übernimmt der Lieferant für uns.
c) An von uns zur Durchführung des Vertrages beigestellten Materialien behalten wir uns das Eigentum vor und der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Darüber hinaus hat der Lieferant unsere Materialien zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Die Entschädigungsansprüche aus der Versicherung sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt an uns abzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet, rechtzeitig alle erforderlichen Inspektions-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten an unseren Materialien durchzuführen. Etwaige Störfälle sind uns unverzüglich mitzuteilen, bei schuldhafter Unterlassung bleiben die entsprechenden Schadensersatzansprüche unberührt.
d) Soweit die uns gemäß Abs. a) und/oder Abs. b) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis der gesamten von uns noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§10 Geheimhaltung, Datenschutz
a) Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie Informationen geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages für eine Dauer von 10 Jahren. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt wurde oder dem Lieferanten nachweislich schon zum Zeitpunkt der Mitteilung im Sinne von Satz 1 bekannt war.
b) Der Lieferant verpflichtet sich, die Europäische Verordnung 2016/679 über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgrundverordnung) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Insbesondere ist er verpflichtet:
(i) der anderen Partei personenbezogene Daten der betroffenen Personen nur in dem Umfang mitzuteilen, der für das betreffende Projekt erforderlich ist;
(ii) zu gewährleisten, dass sie die betroffenen Personen in Übereinstimmung mit der geltenden Datenschutzgesetzgebung ordnungsgemäß informiert hat und dass sie, soweit erforderlich, eine gültige Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt hat, insbesondere in Bezug auf die von den Parteien für die Zwecke dieser Geheimhaltungsvereinbarung vorgenommene Verarbeitung;
(iii) die personenbezogenen Daten nur zu den Zwecken zu verarbeiten, die für die Durchführung dieses Vertrags unbedingt erforderlich sind und die von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurden;
(iv) die aufgrund dieses Vertrags erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten nur an Dritte weiterzugeben, die die gleichen Garantien wie die hierin definierten bieten;
(v) die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, zu unterlassen, ohne zuvor die Zustimmung der anderen Partei eingeholt zu haben;
(vi) technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um ein angemessenes Schutzniveau für die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten; und
(vii) alle personenbezogenen Daten zu löschen, nachdem sie für den Zweck dieses Vertrags nicht mehr erforderlich sind, oder auf Verlangen der anderen Vertragspartei dieser herauszugeben.
§11 Compliance
a) Der Lieferant verpflichtet sich, den Telespazio Ethik-Kodex sowie den Leonardo Anti-Korruptionscode, beide einsehbar unter www.telespazio.de, einzuhalten. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verstößen den Vertrag jederzeit fristlos zu kündigen.
b) Der Lieferant verpflichtet sich, alle anwendbaren Export-Kontroll und Embargovorschriften einzuhalten. Der Lieferant bestätigt, dass er sich nicht im Besitz oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person befindet, gegen die die Vereinten Nationen, die EU und die USA persönliche Sanktionen verhängt haben und mit der der Handel verboten ist, und dass keiner seiner leitenden Mitarbeiter eine sanktionierte Person ist. Der Lieferant wird Telespazio sofort informieren, wenn sich die Eigentumsverhältnisse derart ändern, dass diese Bestätigung ungültig wird.
c) Der Lieferant verpflichtet sich, bei Besuchen oder Ausführung von Arbeiten in den Räumen der Telespazio durch seine Mitarbeiter oder Dritte, die in seinem Auftrag handeln, die jeweils geltenden Sicherheitsbestimmungen einzuhalten und diesbezügliche Anweisungen der Telespazio zu befolgen.
d) Der Lieferant bestätigt, dass er über sämtliche zur Ausführung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Genehmigungen, Lizenzen, Zertifizierungen und Qualifikationen verfügt.
e) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verstößen gegen diese Regelungen a) - d) den Vertrag fristlos zu kündigen.
§12 Geltendes Recht, Gerichtsstand
a) Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN Kaufrechts (CISG).
b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Darmstadt, soweit kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Geschäftssitz zu verklagen.